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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin

57. Jahrgang Nr. 44 20. Oktober 2001 539

Hundesteuergesetz von Berlin !

Vom 10. Oktober 2001
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Steuererhebung und Steuergegenstand
(1) Das Land Berlin erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer
nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Der Besteuerung unterliegt das Halten von Hunden zu
Zwecken der privaten Lebensführung im Land Berlin.
§ 2
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt
aufgenommen hat.
§ 3
Erhebungszeitraum
(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Erhebungszeitraum ist
das Kalenderjahr.
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des gesamten Erhebungszeitraums
bestanden, so ermäßigt sich die Steuer auf so viele
Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefangene
Kalendermonate bestanden hat.
§ 4
Steuersatz
Die Steuer beträgt für den ersten Hund 120 Euro und für jeden
weiteren Hund 180 Euro.
§ 5
Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Blindenführhunden,
2. Hunden, die ausschließlich und notwendig dem Schutz und der
Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen,
3. Hunden, die in der Ausbildung zu Sanitäts-, Rettungs- oder
Blindenführhunden stehen,
4. Hunden, welche die Prüfung für Sanitäts- oder Rettungshunde
bestanden haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung
zur Verfügung stehen,
5. Hunden, die aus Tierheimen, Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen
des Tierschutzes in den Haushalt aufgenommen
werden, insoweit jedoch nur für ein Kalenderjahr.
(2) Die Steuerbefreiung wird ab Antragstellung gewährt. Der
Antrag auf Gewährung der Steuerbefreiung ist schriftlich zu stellen.
§ 6
Steuerfestsetzung
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt.
(2) Der vom Finanzamt erteilte Steuerbescheid ist vorbehaltlich
des Absatzes 3 auch für künftige Erhebungszeiträume wirksam.
(3) Ein neuer Bescheid ist zu erteilen, wenn sich die Höhe der Steuer
ändert, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weggefallen sind
oder die Steuerpflicht endet.
§ 7
Fälligkeit der Steuer
(1) Die erstmals festgesetzte Steuer wird einen Monat nach
Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(2) Die Steuer für nachfolgende Erhebungszeiträume (§ 6 Abs. 2) wird
vierteljährlich am 5. März, 5. Juni, 5. September und 5. Dezember mit
einem Viertel des Jahresbetrags fällig. Die Steuer kann für das ganze Jahr
im Voraus entrichtet werden.
§ 8
Melde- und Anzeigepflichten
(1) Wer einen Hund hält, hat dieses binnen eines Monats nach
Aufnahme in den Haushalt dem Finanzamt anzuzeigen (Anmeldung).
Wird ein Hund erworben, so sind der Name und die Anschrift des
bisherigen Halters dem Finanzamt anzuzeigen.
(2) Wird der Hund abgegeben oder ist der Hund abhanden gekommen
oder verstorben, so ist dies binnen eines Monats dem Finanzamt
anzuzeigen (Abmeldung). Wird der Hund abgegeben, so sind der Name
und die Anschrift des Empfängers dem Finanz- amt mitzuteilen.
§ 9
Steuermarke
(1) Der Halter erhält nach der Anmeldung für jeden Hund eine
Steuermarke. Nach Ablauf des auf der Steuermarke angegebenen
Zeitraums wird vom Finanzamt eine neue Steuermarke ausgegeben.
(2) Wer einen Hund außerhalb geschlossener Räume oder umfriedeter
Grundstücke führt, ist verpflichtet, die Steuermarke am Hund zu
befestigen.
(3) Mit der Abmeldung des Hundes ist die gültige Steuermarke
zurückzugeben.
§ 10
Auskunftserteilung
Das Finanzamt ist berechtigt, den Ordnungsbehörden und der Polizei
Auskunft über den Namen und die Anschrift eines Hundehalters zu
geben, soweit dies zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher
Aufgaben erforderlich ist.
§11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten
1. das Hundesteuergesetz vom 31. März 1939 (GVBI. Sb. 111
612-3), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 12. März
1997 (GVBI. S. 69), und
2. die Verordnung über die Ermäßigung der Hundesteuer vom 29.
Februar 1972 (GVBI. S. 704)
außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.


Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit