Home

Kontakt

Unser Banner

Unsere Hunde

Pudel

Lagotto Romagnolo

Gästebuch

Allgemeine Links

Links für Hundefreunde

 


Hundeverordnungen in Berlin & Brandenburg

 

 

Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin
Vom 29. September 2004

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen :

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

 

§1
Halten und Führen von Hunden


(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein
unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und
Anschrift des Halters tragen.
(3) Hunde dürfen außerhalb eines eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein. Wer einen
Hund außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, muss die Gewähr dafür bieten, dass
Menschen Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden.
(4) Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die
Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden.
(5) Hunde sind mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher zu kennzeichnen. Die
Kennzeichnung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Chipnummer auf Verlangen
mitzuteilen.
(6) Für Hunde ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten
Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro je
Versicherungsfall abzuschließen. Die Gesamtleistungspflicht des Versicherten für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres kann auf das Doppelte der Deckungssumme
begrenzt werden.

§ 2
Mitnahmeverbot


Hunde dürfen nicht
1. auf Kinderspielplätze
2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen
mitgenommen werden. Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 3
Leinenpflicht


(1) Hunde sind
1. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, in Waldflächen, die nicht an den
Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben
gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete), und
2. auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien
an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leine muss so beschaffen sein, dass ein
Hund sicher gehalten werden kann. Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt
(2) Hunde sind
1. in Treppenhäusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugänglichen Räumen und auf
Zuwegen von Wohnhäusern,
2. in Büro- und Geschäftsräumen, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen
öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen,
3. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
4. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie in und an den dazugehörigen
Gebäuden und Haltepunkten und
5. in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit
Menschenansammlungen
an einer höchstens einen Meter langen Leine zu führen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt II
Gefährliche Hunde

§ 4
Gefährliche Hunde


(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung, der
Ausbildung oder das Abrichten oder auf Grund mangelhafter oder fehlerhafter Haltung
und Erziehung von einer über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder eine anderen in Wirkung vergleichbaren, Menschen und
Tieren gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist; als Ausbildung gilt nicht eine
Ausbildung zum Schutzdienst sowie die Ausbildung zum Zivilschutzhund bei der Polizei,
beim Bundesgrenzschutz, beim Zoll oder bei der Bundeswehr.
2. Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst
angegriffen oder dazu durch Schläge oder in Ähnlicherweise provoziert worden zu sein,
oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik
gebissen haben,
3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere
Tiere oder hetzen, und
4. Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben ohne selbst angegriffen und
provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise
angesprungen haben.
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden sind auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gefährlich :

1. Pit-Bull,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterrier,
4. Tosa Inu,
5. Bullmastiff,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Mastin Espanol,
9. Mastino Napoletano,
10. Mastiff.

§ 5
Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für bestimmte gefährliche Hunde


(1) Wer einen gefährlichen Hund nach §4 Abs. 2 Nr.1 bis 4 hält, muss der zuständigen Behörde
unverzüglich unter Nachweis seiner Personlaien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes
anzeigen. Über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen Behörde
1. ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
(Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde),
2. einen Nachweis seiner Sachkunde und
3. einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung
vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
Beizubringen. Sofern der Hund zu diesem Zeitpunkt noch nicht 15 Monate alt ist, hat der Halter den
Nachweis nach Nummer 3 innerhalb von acht Wochen nach Erreichen dieses Alters zu erbringen.
(
3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen erteilt die zuständige Behörde eine Plakette,
wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen zur Haltung eines gefährlichen
Hundes vorliegen und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes
keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Plakette ist
grün, kreisförmig und hat einen Durchmesser von 4 Zentimetern.
(4) Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind erfüllt, wenn der Hundehalter der
Anzeigepflicht und den sonstigen Verpflichtungen nach § 5a Abs. 1 und 2 der Verordnung über
das Halten von Hunden in Berlin vom 5. November 1998 (GVBL. S 326, 370), die zuletzt durch
Artikel II der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBL. S. 165) geändert worden ist,
nachgekommen ist. Eine nach § 5a Abs. 3 dieser Verordnung erteilte Plakette gilt als Plakette
im Sinne des Absatzes 3.
(5) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der Hund außerhalb
eingefriedeten Besitztums geführt wird. Bis zur Erteilung der Plakette hat der Führer des
Hundes die Bescheinigung über die Anzeige nach Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen
vorzuzeigen.
(6) Der Halter hat der zuständigen Behörde den Tod des Hundes, die Aufgabe der Haltung des
Hundes und die Verlegung seines Wohnsitzes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle der
Aufgabe der Haltung ist der Verbleib des Hundes nachzuweisen.

§ 6
Halten und Führen gefährlicher Hunde


(1
) Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen gehalten oder geführt werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit
verfügen.
(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde stets an einer höchstens
zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leinenpflicht gilt nicht in dafür ausgewiesenen
Hundeauslaufgebieten, sofern der gefährliche Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt. In den
Fällen § 3 Abs. 2 darf die Leine höchstens einen Meter lang sein.
(3) Alle gefährlichen Hunde müssen ab dem siebenten Lebensmonat außerhalb eines
eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen. Die Behörde kann bei
tierärztlicher Indikation Ausnahmen von der Maulkorbpflicht zulassen, soweit dadurch keine
Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu befürchten sind. Die
Ausnahmegenehmigung erlischt bei der Aufgabe der Haltung des Hundes.
(4) Wird eine gefährlicher Hund auf einem Grundstück gehalten, so ist dieses durch Einfriedung so
zu sichern, dass der Hund das Grundstück nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen
kann.

§ 7
Sachkunde


(
1) Sachkundig im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten oder zu führen, dass von diesem keine
Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.
(2) Der Nachweis der Sachkunde kann auf Grund einer Sachkundeprüfung bei der zuständigen
Behörde oder bei einem von der obersten Landesbehörde benannten Sachverständigen
erbracht werden. Über die nachgewiesene Sachkunde erteilt die zuständige Behörde eine
Sachkundebescheinigung. Eine in einem anderen Bundesland erworbene gleichwertige
Sachkundebescheinigung oder eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes- oder
Landesbehörden wird von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.

§ 8
Zuverlässigkeit und Eignung


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne dieses Gesetzes besitzt in der Regel
nicht, wer insbesondere
1. wegen eines vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, wegen
Vergewaltigung, Zuhälterei, Raubes, Nötigung, Land- oder Hausfriedensbruchs oder
Widerstand gegen die Staatsgewalt,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
oder
3. wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Tierschutzgesetz, das
Waffengesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Auf die Frist nach Satz 1 wird die Zeit nicht angerechnet, in dem die
Person eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln verbüßt hat.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in der Regel auch nicht, wer
1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat,
2. trotz Aufforderung die erforderliche Sachkunde zum Halten oder Führen eines
gefährlichen Hundes der zuständigen Behörde nicht nachgewiesen hat
3. alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig ist oder
4. sich nach Vorfällen im Sinne von § 4 Abs. 1. Nr. 2 bis 4 vom Ort des Geschehens
entfernt hat, bevor er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die
Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und
durch die Angabe, dass er an dem Vorfall beteiligt war, ermöglicht hat.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in der Regel auch nicht, wer auf Grund
einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreuter im
Sinne des §1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist.

§ 9
Zucht, Vermehrung, Ausbildung und Abrichten


(1) Bei der Ausbildung und Aufzucht eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für
Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes
hinzuwirken. Bei der Zucht und Vermehrung von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt
genetischer Verhaltensmerkmale an Stelle einer selektiven Steigerung genetischer
Aggressionsmerkmale gegebenenfalls durch eine Wesensprüfung sicherzustellen.
(2) Die Zucht von Hunden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie die Zucht, Ausbildung und das
Abrichten von Hunden mit dem Ziel einer über das natürliche Maß hinausgehenden
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren,
Menschen oder Tieren gefährdenden Eigenschaft sind verboten.

Abschnitt III
Befugnisse

§ 10
Auflagen, Sicherstellung und Tötung


(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes durch aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren
im Sinne des § 4 Abs. 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
um eine weitere Gefährdung von Menschen und Tieren abzuwehren. Sie kann insbesondere
einen Leinepflicht und die Sicherstellung des Hundes anordnen, die Haltung von Hunden
untersagen und die Tötung eines Hundes anordnen. Sie kann ferner den Halter eines
gefährlichen Hundes verpflichten, seine Sachkunde der zuständigen Behörde gemäß § 7 Abs. 2
nachzuweisen.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner zur Feststellung der Zuverlässigkeit des Halters eines
Hundes die Beibringung eines Führungszeugnisses gemäß § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde) verlangen.
(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 treffen, wenn
1. ein gefährlicher Hund gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 von einer Person gehalten wird, die
die Haltung des Hundes nicht gemäß § 5 Abs. 1 angezeigt hat oder die erforderlichen
Nachweise gemäß § 5 Abs. 2 nicht beibringt.
2. der Halter nicht zuverlässig im Sinne des § 8 ist,
3. der Halter eines Hundes den nach Absatz 1 verlangten Sachkundenachweis nicht
erbringt oder
4. der Halter entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet.

Abschnitt IV
Schlussvorschriften

§ 11
Datenschutz


(1) die zuständige Behörde ist berechtigt, soweit es zur Erfüllung der durch dieses Gesetz
begründeten Aufgaben erforderlich ist, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und
zu nutzen. Folgende Daten dürfen erhoben werden : Familienname, abweichender
Geburtsname, Vornamen, Anschrift des Hauptwohnsitzes, Anschrift in Berlin, falls der
Hauptwohnsitz außerhalb Berlins liegt. Geburtsdatum, Geburtsort sowie weitere Daten zu den
Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfungen nach den §§ 5 bis 10 sind, insbesondere auch
Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen die in diesem Gesetz genannten Vorschriften, die daraus
folgenden Sanktionen, Daten aus dem beigebrachten Führungszeugnis und die Nummer der
erteilten Plakette.
(2) Die Übermittlung der rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten an Behörden des
Landes Berlin und an Ordnungs- und Polizeibehörden eines anderen Landes ist zulässig, soweit
dies für die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Für
Vorhaben der Wissenschaft und Forschung ist die Übermittlung der Daten nur in
anonymisierter Art und Weise zulässig.
(3) An Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen personenbezogene Daten
übermittelt werden, soweit der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis
der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der
betroffenen Person nicht überwiegen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die
übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie
übermittelt wurden.
(4) Personenbezogene Daten der Hundehalter sind zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig
ist oder bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer
Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur
Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die in
Satz 1 genannten Fristen dürfen regelmäßig
1. bei der Anordnung der sofortigen Tötung des Hundes und eines Haltungsverbots zehn
Jahre,
2. bei der Anordnung der Abgabe des Hundes mit Haltungsverbot fünf Jahre,
3. bei der Anordnung der sofortigen Tötung des Hundes, eines Leinen- oder
Maulkorbzwangs oder der Abgabe des Hundes drei Jahre,
4. bei der Verwarnung wegen eines Vorfalls ohne Gefährdung von Menschen sechs
Monate
nicht überschritten werden. Kürzere Prüffristen sind zu vergeben, wenn dies nach den Umständen des
Einzelfalls angemessen ist. Längere Fristen dürfen vergeben werden, wenn es sich um einen besonders
schwerwiegenden Fall handelt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass wegen der Umstände
des Einzelfalls die Gefahr der Wiederholung besteht. Die Gründe der Verlängerung sind aktenkundig zu
machen. Die Frist beginnt mit dem Anlass, der die Speicherung begründet hat.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten


(1
) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
2. entgegen §1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche
Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,
3. entgegen §1 Abs. 4 nicht geeigneten Personen Hunde überlässt,
4. entgegen §1 Abs. 5 einen Hund nicht mit einem Chip gemäß ISO-Norm
fälschungssicher kennzeichnet,
5. entgegen §1 Abs. 6 für einen Hund keine Haftpflichtversicherung abschließt,
6. entgegen §2 einen Hund an einen der genannten Orte mitnimmt,
7. entgegen §3 Abs. 1 oder 2 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
8. entgegen §5 Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht
unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,
9. entgegen §5 Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig beibringt,
10. entgegen §5 Abs. 5 die amtliche Plakette nicht am Halsband seines Hundes befestigt
oder die Bescheinigung über die Anzeige nicht mitführt,
11. entgegen §5 Abs. 6 seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt,
12. entgegen §6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die
genannten Voraussetzungen erfüllt,
13. entgegen §6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
14. entgegen §6 Abs. 4 das Grundstück nicht ausbruchsicher einfriedet,
15. entgegen §9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet,
16. entgegen §10 Auflagen oder Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt
oder
17. entgegen § 14 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 Nr. 15 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden.

§ 13
Ausnahmeregelungen


(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Bundesgrenzschutzes, des Zolls, der
Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes, sowie für geprüfte
Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten, soweit diese im Rahmen ihrer
Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(2) § 1 Abs. 2 und die §§ 2 und 3 Abs. 1 gelten nicht für Blindenführ- und
Behindertenbegleithunde.
(3) § 3 Abs. 1 gilt nicht für Jagdhunde, soweit dies im Rahmen einer waidgerechten Jagdausübung
erforderlich ist.

§ 14
Übergangsregelung


(
1) Der Halter eines Hundes, der der Anzeigepflicht nach § 5a Abs. 1 und 2 der Verordnung über
das Halten von Hunden in Berlin nachgekommen ist, hat der zuständigen Behörde die
Kennzeichnung des Hundes innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
unter Angabe der Chipnummer schriftlich mitzuteilen.
(2) § 1 Abs. 5 und 6 gilt für alle Hunde, die ab dem 01. Januar 2005 neu angeschafft werden. Für
Hunde die vor dem 01. Januar 2005 angeschafft worden sind, gilt § 1 Abs. 5 und 6 ab dem 01.
Januar 2010.
(3) Als Auflagen gemäß § 10 kann die zuständige Behörde die Kennzeichnung des Hundes gemäß
§ 1 Abs. 5 und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 6 auch vor dem
01. Januar 2005 beziehungsweise dem 01. Januar 2010 anordnen.

§ 15
Änderungen der Rechtsvorschriften


(1) In § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612)
das durch Artikel XLVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „ Hunde“ ein Komma und die Worte „mit Ausnahme von Blindenführhund
Behindertenbegleithunden,“ eingefügt.
(2) Nummer 16 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992
(GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert :
1. In Absatz 12 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
2. Es wird folgender neuer Absatz 13 angefügt:
„(13) die Durchführung und Überwachung der Einhaltung des Gesetzes über
das Halten und Führen von Hunden in Berlin.“
(3) Abschnitt III der Anlage zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren in Gesundheits- und
Sozialwesen vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 1087), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juli
2004 (GVBl. S. 295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
1. Die Tarifstelle 38045 wird wie folgt gefasst :
„38045 Überprüfung der Sachkunde von Haltern gefährlicher Hunde und Erteilung der
Sachkundebescheinigung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten und Führen
von Hunden in Berlin, je angefangene halbe Stunde 23,78“.
2. Die Tarifstellen 38047 bis 38049 werden wie folgt gefasst :
„38047“ Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes
über das Halten und Führen von Hunden in Berlin. 31
38048 Erteilung der Plakette nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das Halten und Führen
von Hunden in Berlin 52 – 179
38049 Ausstellen einer Ersatzbescheinigung und Ausgabe eine Ersatzplakette bei
Verlust nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin

16“.
3. Die Tarifstelle 38051 wird wie folgt gefasst :


„38051 Bestimmung der Hunderasse einschließlich der Ausstellung einer

Bescheinigungdarüber, dass es sich nicht um einen Hund nach § 4 Abs. 2 des

Gesetzesüber dasHalten und Führen von Hunden in Berlin handelt 21“.

§ 16
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf § 15 Abs. 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

§ 17
Inkrafttreten


Diese Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt

für Berlin in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten und Führen von Hunden in

Berlin vom 05. November
1998 (GVBl S. 326, 370), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom

29. Mai 2001

(GVBl. S.165), außer Kraft.


Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit ( SPD )

 

 

Brandenburgische Hundeverordnung

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen vo

n Hunden

( Hundehalterverordnung - HundehV )

Vom 16. Juni 2004

( GVBl. II/04 S. 458 )

Auf Grund des § 25a Abs. 4 und 5 des Ordnungsbehördengesetzes, der durch Gesetz vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 153) eingefügt worden ist, verordnet der Minister des Innern:

§ 1 Halten von Hunden

(1) Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.

(2) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Die Haltung von Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten.

(3) Gefährliche Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten werden. Von dem Verbot nach Satz 1 kann im Rahmen der Erlaubnis nach § 10 befreit werden, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(4) Der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abzuschließen und zu unterhalten. Der Nachweis, dass eine Haftpflichtversicherung besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungsbestätigung zu erbringen. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen.

§ 2 Führen von Hunden

(1) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundeführer hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12 besitzen und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 11 für den zu führenden gefährlichen Hund oder einen anderen gefährlichen Hund erbracht haben.

(2) Eine Person darf nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund führen. Ein gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen Hunden geführt werden.

(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen. Gefährliche Hunde, die im Land Brandenburg gehalten werden, haben darüber hinaus am Halsband eine Plakette deutlich sichtbar zu tragen. Diese Plakette ist rot, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern. Hunde im Sinne des § 8 Abs. 3, für die ein Negativzeugnis erteilt wurde, haben ebenfalls eine Plakette deutlich sichtbar am Halsband zu tragen. Diese Plakette ist grün, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern.

(4) Der Führer eines gefährlichen Hundes hat die Erlaubnis nach § 10 außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden auszuhändigen. Der Führer eines Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3 hat außerhalb des befriedeten Besitztums das Negativzeugnis mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden auszuhändigen.

(5) Gefährliche Hunde, die außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden, haben im Land Brandenburg am Halsband neben dem Namen und der Adresse des Hundehalters die nach den dortigen Vorschriften erforderlichen Kennzeichnungen oder Markierungen zu tragen. Der Halter hat die entsprechenden Erlaubnisse oder Bescheinigungen mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

(6) Der Hundehalter hat sicherzustellen, dass sich der Hund nicht unbeaufsichtigt außerhalb des befriedeten Besitztums aufhält. Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

§ 3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang

(1) Hunde sind

1. bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

2. auf Sport- oder Campingplätzen,

3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,

4. in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und

5. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen

so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen.

(2) Die Leinenpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten. Für gefährliche Hunde gilt Satz 1 nur, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.

(3) In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Darüber hinaus ist einem Hund, der als gefährlich gilt, außerhalb des befriedeten Besitztums ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.

(4) Kommunale Rechtsvorschriften hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Leinenpflicht oder eines darüber hinausgehenden Maulkorbzwanges bleiben unberührt.

§ 4 Mitnahmeverbot

Hunde dürfen nicht

1. auf Kinderspielplätze,

2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und

3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen

mitgenommen werden. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 5 Untersagung des Haltens und Tötung von Hunden

(1) Die örtliche Ordnungsbehörde hat das Halten eines Hundes schriftlich zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 oder des § 10 Abs. 2 nicht erfüllt werden oder durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Hund von einer Person gehalten wird, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitzt.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Hund auch in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, kann die zuständige Behörde die Sicherstellung des Tieres anordnen; eine Tötung kann nur im Benehmen mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt angeordnet werden.

§ 6 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht

(1) Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 vorzulegen.

(2) Ein Hund im Sinne des Absatzes 1 ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige nach Absatz 1 mitzuteilen.

§ 7 Zucht, Ausbildung und Abrichten

(1) Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen. Die Zucht von und mit gefährlichen Hunden ist verboten. Der Halter eines gefährlichen Hundes hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die Zucht der in § 8 Abs. 3 genannten Hunderassen bedarf der schriftlichen Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 vorliegen. § 10 Abs. 3 Satz 1, 3 bis 5 sowie § 10 Abs. 6 gelten entsprechend.

(2) Hunde dürfen nicht durch Ausbildung, Abrichten oder Halten zu gefährlichen Hunden im Sinne des § 8 Abs. 1 herangebildet werden.

(3) Bei der Ausbildung, dem Abrichten und der Aufzucht eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.

§ 8 Gefährliche Hunde

(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:

1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,

2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder

4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1:

1. American Pitbull Terrier,

2. American Staffordshire Terrier,

3. Bullterrier,

4. Staffordshire Bullterrier und

5. Tosa Inu.

(3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:

1. Alano,

2. Bullmastiff,

3. Cane Corso,

4. Dobermann,

5. Dogo Argentino,

6. Dogue de Bordeaux,

7. Fila Brasileiro,

8. Mastiff,

9. Mastin Español,

10. Mastino Napoletano,

11. Perro de Presa Canario,

12. Perro de Presa Mallorquin und

13. Rottweiler.

Der Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Über den Nachweis nach Satz 1 erteilt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung (Negativzeugnis). Zuvor hat der Halter den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard kennzeichnen zu lassen und dies und seine Zuverlässigkeit nach § 12 der örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen. Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette nach § 2 Abs. 3 Satz 5. Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.

§ 9 Handelsverbot

Das gewerbliche Inverkehrbringen von gefährlichen Hunden ist verboten. Personen, die über eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 4 verfügen, sind von dem Verbot nach Satz 1 ausgenommen.

§ 10 Erlaubnispflicht

(1) Wer einen gefährlichen Hund ausbilden, abrichten oder mit Ausnahme der Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. die antragstellende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. sie die erforderliche Sachkunde nach § 11 besitzt,

3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12 nicht besitzt,

4. die dem Halten, der Ausbildung und dem Abrichten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen,

5. die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird,

6. die antragstellende Person, soweit diese das Halten eines gefährlichen Hundes beantragt hat, ein berechtigtes Interesse daran nachweist; ein berechtigtes Interesse an dem Halten eines gefährlichen Hundes kann insbesondere vorliegen, wenn das Halten der Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums dient, und

7. die antragstellende Person den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erbringt.

(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis zum Halten ist mit der Auflage zu versehen, den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen; darüber hinaus soll die Auflage erteilt werden, den Hund zu kastrieren oder zu sterilisieren. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Erteilung nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach der Erteilung der Erlaubnis entfallen ist. Sie ist insbesondere zurückzunehmen, wenn der Versicherungsschutz nach § 1 Abs. 4 nicht mehr besteht.

(4) Für die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3, der das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf eine befristete Erlaubnis abweichend von Absatz 2 auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses und ohne die Auflagen der Kastration oder Sterilisation erteilt werden.

(5) Betreibern von Tierheimen kann eine allgemeine Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses und ohne den Nachweis einer Haftpflichtversicherung für die aufzunehmenden Hunde erteilt werden. Das Haltungsverbot nach § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt nicht für Hunde in Tierheimen.

(6) Die Erlaubnis wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erteilt.

§ 11 Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 2 besitzt eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Der schriftliche Nachweis der erforderlichen Sachkunde ist auf Grund einer Sachkundeprüfung gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde zu erbringen. Eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes- oder Landesbehörden gilt als Nachweis der erforderlichen Sachkunde.

§ 12 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 2, 5 Abs. 1 und der §§ 6, 7 und 10 Abs. 2 Nr. 3 besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum und das Vermögen,

2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz

rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die

1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 bis 3, §§ 4, 6, 7, 8, 10 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 13 und 16 dieser Verordnung verstoßen haben,

2. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,

3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder

4. keinen festen Wohnsitz nachweisen können.

(3) Als Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 begründen, so kann die örtliche Ordnungsbehörde von dem Erlaubnispflichtigen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.

§ 13 Übergabe und Erwerb gefährlicher Hunde

(1) Die Übergabe eines gefährlichen Hundes mit dem Ziel der Aufgabe der Hundehaltung ist nur an Personen zulässig, die über eine Erlaubnis nach § 10 zum Halten dieses Hundes verfügen. Der ehemalige Hundehalter hat die Aufgabe der Hundehaltung sowie den Namen und die Anschrift des Erwerbers unverzüglich der für ihn zuständigen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Der Erwerber hat der für ihn zuständigen Ordnungsbehörde den Erwerb des gefährlichen Hundes unverzüglich anzuzeigen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend bei der Übergabe und dem Erwerb eines Hundes, für den ein Negativzeugnis ausgestellt wurde.

(3) Soll der Hund außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden, darf der Hund abweichend von Absatz 1 Satz 1 übergeben werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 das befriedete Besitztum nicht angemessen sichert,

2. entgegen § 1 Abs. 2 das Besitztum nicht ausbruchsicher einfriedet oder alle Zugänge zu dem ein- gefriedeten Besitztum nicht mit den erforderlichen Warnschildern kenntlich macht,

3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 3 Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2 hält,

4. entgegen § 1 Abs. 3 gefährliche Hunde in Mehrfamilienhäusern hält,

5. entgegen § 1 Abs. 4 einen gefährlichen Hund ohne den erforderlichen Versicherungsschutz hält,

6. entgegen § 2 Abs. 1 Hunde führt,

7. entgegen § 2 Abs. 2 gleichzeitig mehrere Hunde führt,

8. entgegen § 2 Abs. 3 oder 5 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,

9. entgegen § 2 Abs. 4 die Erlaubnis oder das Negativzeugnis nicht mit sich führt oder aushändigt,

10. entgegen § 2 Abs. 6 nicht sicherstellt, dass sich der Hund nicht unbeaufsichtigt außerhalb des befriedeten Besitztums aufhält oder Hunde Personen überlässt, die nicht die Voraussetzung von § 2 Abs. 1 erfüllen und nicht die Gewähr für die Einhaltung des § 2 Abs. 2 und 3 und der §§ 3 und 4 bieten,

11. entgegen § 3 Abs. 1 Hunde nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,

12. entgegen § 3 Abs. 2 gefährliche Hunde nicht an der vorgeschriebenen Leine führt oder diesen nicht den Maulkorb anlegt,

13. entgegen § 3 Abs. 3 Hunden nicht den Maulkorb anlegt,

14. entgegen § 4 Hunde mitnimmt,

15. entgegen einer Untersagungsverfügung nach § 5 Abs. 1 Hunde hält,

16. entgegen § 6 Abs. 1 die Hundehaltung nicht unverzüglich anzeigt,

17. entgegen § 6 Abs. 2 keine Kennzeichnung des Hundes vornehmen lässt,

18. entgegen § 7 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet oder als Halter nicht sicherstellt, dass die Verpaarung eines gefährlichen Hundes nicht erfolgt,

19. entgegen § 9 gefährliche Hunde in Verkehr bringt,

20. entgegen § 10 Abs. 1 gefährliche Hunde ohne die erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis hält, ausbildet, abrichtet oder dabei einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder

21. entgegen § 13 der Ordnungsbehörde nicht unverzüglich die genannten Mitteilungen macht oder den Erwerb des Hundes nicht unverzüglich anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 5, 18, 19 und 20 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.

§ 15 Ausnahmeregelungen

(1) Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Bundesgrenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes und der Polizei.

(2) Die Verordnung gilt nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

(3) Blindenführ- und Behindertenbegleithunde sind mit Ausnahme der Anzeigepflicht des § 6 Abs. 1 von den Regelungen dieser Vorordnung befreit, wenn der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck des Hundes nachgewiesen wird.

§ 16 Übergangsregelungen

(1) Soweit die Haltung des Hundes am 1. Juli 2004 nicht untersagt war und die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 1 nicht vorliegen, findet für den Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 2 das Verbot des § 1 Abs. 2 Satz 3 keine Anwendung; es gilt für diese ab dem 1. Oktober 2004 die Erlaubnispflicht des § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Nachweis eines berechtigten Interesses zum Halten dieses gefährlichen Hundes entfällt.

(2) Soweit die Haltung des Hundes am 1. Juli 2004 nicht untersagt war und die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 1 nicht vorliegen, gilt für den Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3, für den ein Negativzeugnis nicht erteilt wird, ab dem 1. Oktober 2004 § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Nachweis eines berechtigten Interesses zum Halten dieses gefährlichen Hundes entfällt.

§ 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundehalterverordnung vom 25. Juli 2000 (GVBl. II S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl I S. 298, 309), außer Kraft.

01.07.2004

 

 

Ein wahrer Spruch !

Ein Hund ist ein Herz auf vier Beinen !

( Irisches Sprichwort )